Satzung

S a t z u n g                                                             Groß Oßnig, 27.11.2015
des Vereins „Schlepperbuben Groß Oßnig e.V.“

Satzung zum download >> Schlepperbuben Satzung

§ 1
Name, Registrierung und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Schlepperbuben Groß Oßnig e. V.“ .
(2) Der Verein ist im Vereinsregister Cottbus eingetragen (AZ: 4571).
(3) Der Sitz ist Neuhausen/Spree OT Groß Oßnig.

§ 2
Zweck und Aufgabenstellung des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Diese gemeinnützigen Zwecke sind darauf ausgerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der technischen Kunst und Kultur von historischer bzw. aktueller land- und forstwirtschaftlicher Technik. Dieser Zweck wird verwirklicht, durch das Basteln an alten Landmaschinen sowie die Restauration und Erhaltung von historischer Technik.
(3) Der Verein lädt zum Erfahrungsaustausch mit gleichgesinnten Vereinen und Clubs ein . Er
organisiert und richtet Veranstaltungen bzw. Treffen aus. Das sind im Wesentlichen Traktortreffen, Ausstellungen und Traktorenwettkämpfe.
(4) Zweck des Vereins ist auch die Förderung des Feuer– und Arbeitsschutzes sowie der Unfallver hütung. Aus diesem Grund werden Verkehrsteilnehmer-,Technik-und Arbeitsschutzschulungen durchgeführt.
(5) Zweck des Vereins ist ebenfalls die Förderung des traditionellen Brauchtums in der Gemeinde Neuhausen einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings. Aus diesem Grund nimmt er am Karneval, Osterfeuer und Zampern teil bzw. führt dies selbst durch.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral und arbeitet juristisch und öko­nomisch selbstständig.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mittelverwendung

Über die Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede geschäftsfähige Person werden, die diese Satzung sowie die Be­schlüsse und Interessen des Vereins anerkennt. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der/des Erziehungsbe­rechtigten.
(2) Die Willenserklärung zum Beitritt hat in schriftlicher Form an den Vorstand zu er­folgen.
(3) Die Aufnahme kann in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand ohne Rechenschaft.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet durch Austritt, Tod, Verlust der Rechts­fähigkeit, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist in schriftli­cher Form an den Vorstand zu richten.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden bei:
erheblichen Verletzungen der satzungsgemäßen Verpflichtungen,
groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins,
unehrenhaftem Verhalten (z.B. Alkoholgenuß bei Veranstaltungen des Vereins im Zusammenhang mit der Nutzung bzw. das Führens von Traktoren oder Vereinstechnik )
(6) Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft entfallen alle Rechte und Pflich­ten. Eventuell ausgeliehenes Vereinseigentum ist zurückzugeben.
(8) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 30.09. des Jahres beim Vorstand vorliegen.
(9) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mit­gliederver­sammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Mitglied ist bei Wahlen und Beschlussfassungen stimmberechtigt bzw. kann ge­wählt werden.
(3) Jedes Mitglied kann sämtliche Veranstaltungen des Vereins besuchen und Vereinsei­gentum leihweise be­nutzen.
(4) Der Verein ist nicht für evtl. Schäden bzw. Unfälle, die durch das Mitglied vorsätzlich, schuldhaft verursacht werden verantwortlich. Das Mitglied hat bei der Teilnahme an Veranstaltungen selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Diese Bestätigung wird einmalig schriftlich vom Verein gefordert und ist durch das Mitglied selbstständig an den Verein zu übergeben und gilt für die Mitgliedschaft. Die Aktualität ist durch das Mitglied sicherzustellen.
(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die in dieser Satzung verankerten Rechtsgrundlagen zu beach­ten, die gefassten Beschlüsse zu erfüllen, sich in die Vereinsgemeinschaft einzu­ordnen und die Meinung anderer Mitglieder zu achten und zu respektieren.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, ordentlich einberufene Mitgliederversammlungen zu besuchen. Bei unentschuldigtem Fehlen kann der Vorstand den Ausschluss bestimmen.

(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, für den Verein 12 Stunden im Jahr gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Gemeinnützige Arbeit in diesem Sinne sind u.a. Mitwirkungen am Traktorentreffen, Arbeitseinsätze, Pflege des Vereinseigentums.
(8) Bei Unentschuldigtem Fehlen bzw.Nichtleisten dieser Arbeitsleistungen kann der Vorstand den Ausschluss bestimmen.
(9) Jedes Mitglied, das im Besitz von Vereinskleidung ist, ist verpflichtet, bei Veranstaltungen des Vereins diese zu tragen. Eine Weitergabe an Dritte/Nichtvereinsmitglieder ist verboten.
(10) In der Öffentlichkeit verhalten sich die Mitglieder so, dass sie dem Ansehen des Vereins nicht schaden

§ 7
Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Bei­träge wird in der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Jedes Mitglied hat den finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich bis zum 31.12. des laufendenden Jahres für das Folgejahr nachzu­kommen. Der Beitrag kann überwiesen werden, beim Schatzmeister, bei jeder Mitgliederversammlung oder der Jahreshauptversammlung entrichtet werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Mitgliedsbeitragspflicht zum 31.12. des laufenden Jahres nicht nachgekommen ist.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8
Organe des Vereins

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das zweithöchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Festsetzung des Jahresbeitrages.
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung als Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher in Textform( schriftlich oder per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung be­kanntgegeben.
(2) Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende be­rufen die Mitglie­derversammlung ein und bestimmen einen Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsit­zenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen Antrag von mindes­tens ei­nem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(6) Stimmberechtigte Mitglieder, denen es nicht möglich ist an der Mitgliederversamm­lung teil­zunehmen, haben das Recht, ihre Stimme schriftlich abzugeben.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung – soweit nicht anders festgelegt – werden mit einfa­cher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen­den oder seines Vertreters.
(8) Von den Organen des Vereins sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind zu unterzeichnen, jedes Mitglied kann diese einsehen.

§ 10
Vorstandschaft

(1) Der geschäftsführende Vorstand übt die Geschäftsleitung ehrenamtlich aus. Er wird für 10 Jahre gewählt.
(2) Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind nach der Wahl vom 05.06.2015 :
der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vor­sitzende.
Mitglieder des Vorstandes sind:
– der Schriftführer (gleichzeitig Sprecher des Vorstandes;Verantwortlich für Öffentlichkeits-arbeit )
– der Verantwortliche für Sicherheit,
– der Schatzmeister,
– der stellvertretende Schatzmeister,
– der Verantwortliche für Technik,
– der stellvertretende Verantwortliche für Technik und Verantwortliche für Jugendförderung.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und seinem Stellvertreter jeweils allein vertreten.
§ 11
Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins ist der Vorstand verantwortlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentli­chen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des traditionellen Brauchtums.
(3) Für die Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand oder ein anderes, von der Mitglie­derver­sammlung beschlossenes Gremium, welches aus mindestens drei Mitgliedern be­stehen muss, verantwortlich.
(4) Das Protokoll über die Auflösung sowie die Vereinsunterlagen müssen vom Vorstand aufbe­wahrt werden.

§ 12
Niederschriften

Von den Organen des Vereins § 8 sind über Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann diese einsehen.

§ 13
Rechtsgrundlagen

(1) Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit den Paragraphen 21 – 79.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung des Vereins „Schlepperbuben Groß Oßnig e. V.“ tritt nach dem Eintrag ins Vereinsregister lt. § 71 BGB in Kraft.

Unterschriften von mindestens 7 Mitgliedern:

1. ___________________

2. ___________________

3. ___________________

4. ___________________

5. ___________________

6. ___________________

7. ___________________

8. ___________________

9. ___________________